Vereinssatzung

Satzung des TC Rot-Weiss
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Rot-Weiss Baden-Baden e. V. und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Baden-Baden.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr Bei Anträgen von Minderjährigen hat/haben der/die gesetzliche/-n Vertreter durch Unterschrift Ihre Zustimmung zu erklären und zu versichern, dass er/sie für die (1. Januar bis 31. Dezember).
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen seiner Mitglieder.
Der Satzungszweck wird insbes. durch die Ermöglichung sportlicher Aktivitäten und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder oder Dritte
erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter; der Vorstand kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung eine/-n Geschäftsführer/-in bestellen.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 2. Der Verein führt als Mitglieder
2.1. Ehrenmitglieder bzw. Ehrenpräsidenten
2.2. Aktive Mitglieder
2.3. Passive Mitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft bzw. Ehrenpräsidentschaft wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder- Versammlung verliehen.
3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben.
Der Antrag soll Namen, Geburtsdatum, Beruf sowie die Anschrift (inkl. E-Mail- Adresse) des/der Antragstellers/-in und die Ermächtigung zum Beitrags- und Gebühreneinzug im Lastschrift -verfahren enthalten.
Bei Anträgen von Minderjährigen hat/haben der/die gesetzliche/-n Vertreter durch Unterschrift Ihre Zustimmung zu erklären und zu versichern, dass er/sie für die Beitragszahlungen seines/ihres Kindes haften.
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Die Ablehnung von Anträgen bedarf keiner Begründung.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die gesamten Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
Sie haben die Pflicht, den Verein nach besten Kräften bei Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie die festgesetzten Beiträge und Gebühren im Voraus zu entrichten oder deren Einzug von ihrem Konto zu gestatten.
§7
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss und Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
1.1. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Schluss des Kalenderjahrs erfolgen und ist dem Vorstand spätestens bis zum 30. September (Eingang) schriftlich mitzuteilen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zu deren Beendigung verpflichtet, seine Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zahlungsverpflichtungen wie Umlagen etc. zu erfüllen.
1.2. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
1.2.1. Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins,
1.2.2. Die schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
1.2.3. Die Nichtzahlung fälliger Beiträge und/oder Gebühren nach zweimaliger Mahnung.
Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zugang das Recht der Beschwerde zum Ältestenrat zu, der binnen 2 Monaten eine Entscheidung zu treffen hat.
§8 Mitgliedsbeiträge / Umlagen
1. Mit Aufnahme eines Mitglieds ist dieses verpflichtet, den jeweils gemäß Beitragsordnung geltenden Jahresbeitrag spätestens zum 1. März zu bezahlen und dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
1.1. Über Beitragserhöhungen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr beschließen.
Der Vorstand ist berechtigt, aus besonderen Gründen den Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr zu reduzieren oder zu stunden.
Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
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2. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen, die Erhebung einer Umlage beschließen.
§9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat, wenn ein solcher vom Vorstand zur Beratung und Unterstützung des Vereins einberufen wird.
Beschlüsse der Organe des Vereins und des Ältestenrats werden, soweit Gesetze und Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/-in, im Verhinderungsfall die des/der Sitzungsleiters/in.
§10 Mitgliederversammlung
1. Zuständigkeit, Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig sofern durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet insb. über Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Änderung und Neu-Fassung der Satzung, die Auflösung des Vereins sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenpräsidenten.
2. Einberufung und Leitung
Der Vorstand beruft mit Festlegung von Zeit und Ort alljährlich, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin der Versammlung unter
Beifügung der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden müssen.
Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Vereinsmitglied benannte Adresse gerichtet wurde.
Der Vorstand ist berechtigt, die Einladung auch an eine vom Mitglied angegebene E- Mail-Adresse zu übermitteln.
Der/die Präsident/-in, im Verhinderungsfall der/die Vize-Präsident/- in oder ein sonst vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
3. Tagesordnung
Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
– Bericht des Vorstands
– Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstands – Neuwahl des Vorstands
– Neuwahl der Kassenprüfer – Neuwahl des Ältestenrats – Festsetzung der Beiträge
– Genehmigung des
Haushaltsplans – Anträge
– Verschiedenes
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingebracht und begründet werden.
Die Ergänzung ist vor Beginn der Versammlung vom/von der Versammlungsleiter/-in bekannt zu geben.
4. Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Abstimmung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Für die Beschlussfassung gilt §9.Abs2, Entscheidend ist – vorbehaltlich §15 – die Mehrheit der abgegebenen gültigen
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Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Antrag von mindestens 1⁄4 der anwesenden Mitglieder oder auf Vorschlag des Vorstands wird geheim abgestimmt.
5. Stimmrecht
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen Mitglieder. Jugendliche Mitglieder sind als Zuhörer zugelassen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat gleiches Stimmrecht; dieses kann nicht übertragen werden. Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.
6. Außerordentliche Mitglieder- Versammlungen
können durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands mit einer Frist von 1 Woche einberufen werden. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1⁄4 der volljährigen Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
7. Protokollierung
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.
§11 Vorstand
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
1. Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Es werden jeweils nur die Hälfte der Vorstandsmitglieder für 2 Jahre gewählt,
wobei die Amtsperioden von Präsident/-in, Sportwart/-in, Schatzmeister/-in und Pressewart/-in einerseits, sowie diejenigen von Vize-Präsident/-in, Jugendwart/-in und den Beisitzern andererseits jeweils zusammentreffen.
Bei Wahlen wird grundsätzlich geheim abgestimmt, es sei denn mindestens 3⁄4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder optieren für eine offene Abstimmung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs eine/-n Nachfolger/-in einzusetzen.
2. Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der
– Präsident/-in
– Vize-Päsident/-in
– Sportwart/-in
– Jugendwart/-in
– Schatzmeister/-in
– Pressewart/-in
– 1 – 3 Beisitzer/-innen
– ggbfs. dem/der Präsidenten/-in
des Beirats
Vorstand i. S. des §26 BGB sind der/die Präsident/-in und der/die Vize-Präsident/- in, die nur zusammen vertretungsberechtigt sind. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Für den Verhinderungsfall bestellt der Vorstand jeweils 1 Vertreter/-in aus seiner Mitte.
3. Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands.
Mitgliederversammlung Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit
sie durch diese Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben gehören insb.:
– Führung der laufenden Geschäfte
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– Vorbereitung und Einberufung der mit Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Erstellung und Vorlage von
Jahresbericht und
Haushaltsplanung
– Beschlussfassung über
Aufnahmeanträge und
Ausschlüsse von Mitgliedern.
– Erlass von Vereinsordnungen
Der/die Präsident/-in, der/die Vize- Präsident/-in oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Vorstandssitzungen. Er/sie beruft diese ein und teilt die Tagesordnung mit. Auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern finden außerordentliche Sitzungen statt.
Über alle Vorstandssitzungen ist ein Protokoll über Verlauf und Ergebnisse zu führen, das vom/von der Sitzungsleiter/-in zu unterzeichnen ist.
Die Einzelheiten regelt die aktuelle Geschäftsordnung des Vorstands.
§12 Beirat
Bei Bestellung eines Beirats beruft der Vorstand dessen Mitglieder für die Dauer von jeweils 4 Jahren. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte dessen Präsidenten/-in und eine/n Stellvertreter/- in. Der/die Präsident/-in gehört als stimmberechtigtes Mitglied dem Vorstand an. Im Verhinderungsfall kann ein/-e Stellvertreter/-in an den Vorstandssitzungen als beratendes Mitglied teilnehmen. Der/die Präsident/-in vertritt die Interessen des Beirats und ruft nach Bedarf, mindestens einmal jährlich eine Beiratssitzung ein.
Aufgaben des Beirats sind:
1. Ideelle, materielle und repräsentative Unterstützung des Clubs
2. Mitwirkung bei der Durchführung repräsentativer Veranstaltungen
3. Beratende Funktion in allen Clubangelegenheiten
§13 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus 3 von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählten Vereinsmitgliedern.
Er ist als Beschwerdeinstanz gegen Disziplinarentscheidungen und gegen die Entscheidungen des Ausschlusses von Mitgliedern zuständig.
§14
Kassen- und Rechnungsprüfer
Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins obliegt 2 Kassen- und Rechnungsprüfern. Diese werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode ist nur einmal möglich.
Die Kassenprüfung umfasst die Ordnungsgemäßheit und Richtigkeit der Vorgänge, nicht aber deren Zweckmäßigkeit.
Die Kassen- und Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§15 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
1. Für Satzungsänderungen sind, abweichend von §9 , 3⁄4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Entscheidung von 3⁄4 der stimmberechtigten Vereins-Mitglieder.
Kommt ein Beschluss über die Auflösung nicht zustande ist innerhalb von 4 Wochen
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eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der mit einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder entschieden wird.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die von Stulz- Schrieversche Waisenanstalt oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt anstelle der Satzung vom 1. Oktober 1979 am 01.01.2010, spätestens mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.